SATZUNG DES NEUSSER EISHOCKEY VEREIN E.V. STAND: 23. JUNI 2020

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen: Neusser Eishockey Verein e. V.

Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: NEV

Eine weitere, vereinsinterne sowie in der Eishockeyszene gängige Vereinsbezeichnung lautet: Die Löwen

Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

Das Vereinswappen ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.

§ 3 Vereinszweck

Der NEV bezweckt unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege des Eishockeysports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Dabei kommt der Ausbildung der Jugend besondere Bedeutung zu. Sie soll unter Berücksichtigung der körperlichen Fähigkeiten unter Leitung der für diese Aufgabe geeigneten Kräfte erfolgen. Der NEV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des NEV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Der NEV möchte einer möglichst großen Zahl von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen diesen Sport nahebringen.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als solche, auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit dieser sich nicht selbst finanziert.

Die Vorschriften der Beitragsordnung sind anzuwenden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten überschreiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer sowie das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen ebenfalls keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der NEV ist Mitglied der zuständigen Verbände. Er und alle Mitglieder unterwerfen sich dem Satzungswerk und der Gerichtsbarkeit der aktuell für den Eishockeysport zuständigen Verbände bei denen der NEV gemeldet ist.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

a) aktive Mitglieder: natürliche Personen, die aktiv den Eishockeysport ausüben

b) passive Mitglieder: natürliche oder juristische Personen

c) Ehrenmitglieder: natürliche Personen

Alle Mitglieder haben Stimm- und aktives Wahlrecht. Volljährige natürliche Personen haben zudem passives Wahlrecht.

Minderjährige Mitglieder können an Versammlungen teilnehmen. Das aktive Wahlrecht kann nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

Stimm- und Wahlrecht stehen den Mitgliedern nur zu, wenn alle Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Beitragsordnung geleistet und keine Kündigungen ausgesprochen wurden.

Im Falle offener Zahlungsverpflichtungen ist der Verein berechtigt, das Mitglied vom Trainings- und Spielbetrieb auszuschließen und den Spielerpass einzuziehen/einzubehalten.

§ 6 Erlangung der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist von seinem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter den Aufnahmeantrag zugleich im eigenen Namen für die Beitragsschuld des Minderjährigen bis zu dessen Volljährigkeit aufzukommen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung, wie auch die Aberkennung, bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Löschung aus dem Firmen- oder Vereinsregister), durch Kündigung seitens des Mitglieds oder durch Ausschluss des Mitglieds seitens des Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Stimm- und Wahlrechte mit sofortiger Wirkung.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Die Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens sind ohne Rücksicht auf etwaige Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

Die Kündigung eines Mitglieds ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und hat in Textform an den Vorstand zu erfolgen. Zur Verdeutlichung: bis spätestens 31.03. mit Wirkung zum 30.06. eines jeden Jahres. Die Kündigung eines Minderjährigen ist von seinem gesetzlichen Vertreter zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds beziehungsweise seinem Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn

a) ein Mitglied mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,

b) sich ein Mitglied und/oder dessen gesetzlicher Vertreter eines Verstoßes gegen die Regelungen und Grundsätze der Satzung oder gegen einen Verhaltenskodex des Vereins schuldig gemacht hat, oder

c) ein Mitglied und/oder dessen gesetzlicher Vertreter wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar ist.

Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Bescheid schriftlich per Einschreiben zu erteilen und auf dessen Verlangen zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen endgültig und zwar mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederrechte und Pflichten ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr, Beiträge und etwaige Sonderzahlungen/Umlagen erhoben. Die Höhe dieser Beträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Mitglieder zu einer Umlage herangezogen werden können. Die Höhe der Umlage darf nicht mehr als die Hälfte des Jahresmitgliedsbeitrags betragen. Die Pflicht zur Leistung der Umlage kann im Geschäftsjahr nur einmal auferlegt werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die in § 5 der Satzung bezeichneten Rechte zu. Alle aktiven Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, dem im Verein ausgeübten Sport nachzugehen, sofern alle Zahlungspflichten gemäß der Beitragsordnung erfüllt sind und die Stadt Neuss jeweils für den Zweck kostenlos Eis für Trainings- und Spielzeiten im Rahmen des Ligenbetriebs des aktuell für den Eishockeysport zuständigen Verbands/des Deutschen Eishockey Bundes (DEB) zur Verfügung stellt.

Aktive minderjährige Mitglieder haben das Recht, allen Spiel- und Darbietungsveranstaltungen des Vereins kostenfrei beizuwohnen. Darüber hinaus kann jede Nachwuchsmannschaft zwei Betreuer bestimmen, die auf Antrag für die Dauer ihrer Tätigkeit damit die gleichen Rechte erhalten wie aktive minderjährige Mitglieder (Arbeitskarte mit Lichtbild).

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die vorgeschriebene Sportbekleidung zu beschaffen.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Jugendobmann

d) die Kassenprüfer

e) das Schiedsgericht

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, mindestens jedoch aus drei Personen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister/Finanzvorstand).

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt, jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr den Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann das Organ für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus der Mitgliederschaft nachwählen. Wird die nach der Satzung notwenige Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unterschritten, so hat der verbleibende Vorstand zwingend zumindest das/die zur Erreichung der notwendigen Mindestzahl erforderliche(n) Ersatzmitglied(er) nachzuwählen.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung einen Beirat zu berufen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er bestimmt Konzept, Politik und Richtlinien des Vereins, insbesondere die Finanz- und Personalpolitik sowie das Vertragswesen. Insofern ist er verantwortlich für das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Vereins und kann bei grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

- die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung des Haushaltplans für das jeweilige Geschäftsjahr, die Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses und des Jahresberichts sowie

- der Abschluss und die Kündigung von Mitarbeiterverträgen.

Der 1. Vorsitzende führt den Verein in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnung zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan innerhalb einer Frist von sechs Wochen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder festlegt.

§ 13 Geschäftsführung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden für den jeweiligen Beschluss ausschlaggebend.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend jedes Jahr, bis spätestens 2 Monate nach Ende des laufenden Geschäftsjahrs abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform (insbesondere per Brief oder E-Mail) unter Angabe der durch ihn festzusetzenden Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf das Absenden des Einladungsschreibens folgenden Werktag.

Die Einladung gilt dem Mitglied oder seinem gesetzlichen Vertreter auch dann als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (Post-, E-Mail- oder Fax-) Adresse gerichtet ist.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen inklusive des Wortlauts der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 15 Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

Die Entgegennahme und Genehmigung des zu präsentierenden Jahresberichtes des Vorstands, des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfberichts; die Entlastung des Vorstands; Beschlussfassung über den veranschlagten Haushaltsplan; Bestellung und Enthebung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, Bestellung der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter sowie des Jugendobmanns; Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge; die Wahlen der Mitglieder des Schiedsgerichts.

Jedes Mitglied ist nach Maßgabe des § 5 der Satzung stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (bei minderjährigen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter) oder durch ein anderes Mitglied nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein Bevollmächtigter darf höchstens für drei zusätzliche Mitglieder das Stimmrecht ausüben.

Sämtliche Beschlüsse und Wahlen, sofern nicht anders vorgesehen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln anerkannt werden können.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und dem Amtsgericht zuzustellen ist.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.

Die Tagesordnung ist den Mitgliedern dann mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 17 Beschlussniederlegung

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 18 Sanktionen

Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnung der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern zu verhängen:

a) Verweise,

b) Sperren,

c) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen zu den Zeiten der Nutzung durch den NEV,

d) Ausschluss aus dem Verein.

Jede Entscheidung zu a) und b) kann mündlich ausgesprochen werden.

Jede Entscheidung zu c) und d) ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.

§ 19 Der Jugendobmann

Der Jugendobmann fungiert als Bindeglied zwischen Vorstand und den Nachwuchsmannschaften. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtsdauer des Jugendobmanns beträgt zwei Jahre. Scheidet der Jugendobmann vorzeitig aus, kann der Vereinsvorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.

Insbesondere arbeitet der Jugendobmann mit der sportlichen Nachwuchsleitung zusammen und koordiniert dabei die mannschaftsübergreifend anfallenden organisatorischen Aufgaben im Trainings- und Spielbetrieb. Als koordinative und kommunikative Schnittstelle steht er dabei im regelmäßigen Kontakt mit den jeweiligen Teamorgas.

Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem

- das Einberufen und Organisieren regelmäßiger Teamorga-Treffen (etwa dreimal pro Saison),
- das Führen des Schriftverkehrs mit den Teamorgas,
- die Weitergabe von Informationen des Vorstands an die Teamorgas,
- die Kommunikation mit den Teamorgas (etwa hinsichtlich Trainingsplänen, Führungszeugnissen, Verhaltenkodex),

- die Klärung und Abstimmung von außersportlichen Angelegenheiten (bei Bedarf in Abstimmung mit dem Beschwerdemanagement des Vereins),

- die Unterstützung/die Mithilfe bei der Organisation von Nachwuchsevents

(etwa Young Lions Kids Days, Preseason-Tournaments, Sponsored Run etc.), - die Koordination der Informationen/Einträge auf den Internetseiten der Nachwuchsmannschaften in Abstimmung mit einem der Kommunikationsverantwortlichen des Vereins.

§ 20 Die Kassenprüfer

Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung obliegt zwei Kassenprüfern. Diese werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens einem Jahr und längstens drei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen, aus welchem der Umfang der ausgeübten Überwachungspflicht und das Ergebnis der vorgenommenen Überprüfungen entnommen werden können.

Sie haben jederzeit Zugang zu sämtlichen geschäftlichen Unterlagen und ihnen ist jede geforderte Sachauskunft zu erteilen, es sei denn, es handelt sich um Vertragspunkte/ Vereinbarungen, über die mit Sponsoren/Werbepartnern und Spendern ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart ist.

§ 21 Das Schiedsgericht

Der Verein kann als besondere Einrichtung ein Schiedsgericht unterhalten. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten unbeschadet der §§ 1041, 1042 a Zivilprozessordnung (ZPO) zur Erledigung folgender Streitigkeiten durch den Vergleich oder schiedsrichterliche Entscheidung zuständig:

a) bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern nach Anrufung durch einen der Streitbeteiligten, wenn sie mit der Vereinsmitgliedschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen,

b) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,

c) bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit,

d) bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und deren Organmitgliedern, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung über die einfachen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, bzw. die Sonderrechte und -pflichten,

e) bei Überprüfung von Ausschlüssen nach § 7 bzw. Sanktionen nach § 18 der Satzung.

§ 22 Unfallversicherung

Der Verein wird die Mitglieder über die Landesverbände bei der Sporthilfe e.V. gegen Sportunfälle versichern. Schäden und Sportunfälle werden ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen der Sporthilfe e. V. abgegolten; darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art gegen den Verein und/oder den Vorstand können nicht geltend gemacht werden.

§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Liquidator ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Neuss mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sollte die Versammlung beschließen, dass das vorhandene Vermögen einer anderen sporttreibenden Vereinigung übertragen werden soll, so ist der Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.

§24 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neuss, den 23. Juni 2020

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